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   FG Rheinland-Pfalz, 14.10.1997 - 2 K 1318/97, 2 K 2267/97   

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https://dejure.org/1997,13050
FG Rheinland-Pfalz, 14.10.1997 - 2 K 1318/97, 2 K 2267/97 (https://dejure.org/1997,13050)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14.10.1997 - 2 K 1318/97, 2 K 2267/97 (https://dejure.org/1997,13050)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14. Oktober 1997 - 2 K 1318/97, 2 K 2267/97 (https://dejure.org/1997,13050)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Warten auf den Bundesfinanzhof: Eigenheimzulage vorsorglich sichern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1998, 498
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 06.04.2000 - IX R 90/97

    Eigenheimzulage bei Miteigentum

    das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 14. Oktober 1997 2 K 1318/97 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
  • FG Köln, 12.10.1999 - 8 K 4237/98

    Eigenheimzulage: quotale Kürzung bei Miteigentum

    Zur Begründung bezogen sie sich im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens auf einen Beitrag in der Fachzeitschrift "Steuertip", Ausgabe 51/97. Darin wird unter Hinweis auf zwei Urteile des FG Rheinland-Pfalz vom 14.10.1997 2 K 1318/97 und 2 K 2267/97, EFG 1998, 177 (vgl. auch NWB Eilnachrichten Nr. 50 vom 8.12.1997, Fach 1, S. 377) die Auffassung vertreten, daß nicht nur bei bestehendem Alleineigentum, sondern auch bei fortbestehendem Miteigentum der Anteilserwerb in vollem Umfang begünstigt sei.

    Soweit die Kläger sich für ihre Auffassung auf die beiden ohnehin nicht rechtskräftigen Urteile des FG Rheinland-Pfalz vom 14.10.1997 2 K 1318/97 und 2 K 2267/97, EFG 1998, 177, berufen, geht dieser Hinweis fehl.

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.03.1998 - 2 K 3479/97
    Diese Auslegung wäre sachlich nicht gerechtfertigt und würde zudem auch auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen (s. dazu auch FG Rheinland-Pfalz v. 14.10.1997, 2 K 1318/97, Rev. eingel. Az. BFH: IX R 90/97).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.03.1998 - 2 K 3480/97

    Eigenheimzulage; Fördergrundbetrag in Miteigentumsfällen

    Diese Auslegung wäre sachlich nicht gerechtfertigt und würde zudem auch auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen (s. dazu auch Urt. d. FG Rhl.-Pf. v. 14.10.1997 - 2 K 1318/97 , Rev. eingel.).
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